Das Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland.
Das deutsche Sprengstoffgesetz ist in folgende Bereiche gegliedert: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
Das SprengG regelt im Wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z. B. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) als auch den nichtgewerblichen Bereich (z. B. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen wurden.
Diese Erlaubnis benötigen Unternehmen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Der Umgang im Sinne des SprengG umfasst das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, Verbringen sowie innerhalb der Betriebstätte das Überlassen, die Empfangnahme und den Transport dieser Stoffe. Somit benötigen Hersteller von explosionsgefährlichen Stoffen eine derartige Erlaubnis, ebenso die Firmen, die solche Stoffe kaufen und verwenden möchten.
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich ist nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis nach § 27 SprengG besitzen. Typische Beispiele für den privaten Umgang sind: Böllerschießen Wiederladen von Munition Vorderladerschießen. Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb, Transport, Verwenden und Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe. Die Einfuhr und auch jedwedes Bearbeiten der Stoffe ist nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen. Befähigungsschein nach § 20 SprengG für Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben.
Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben, benötigen für ihre Arbeit einen Befähigungsschein. Für die Erlangung eines Befähigungsscheines sind folgende Voraussetzungen notwendig: Mindestalter von 21 Jahren Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden durch die Abfrage von Bundeszentralregister, zentralem staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister und Polizei festgestellt.
Der Befähigungsschein ist bundesweit gültig und darf wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit nicht auf bestimmte Betriebe beschränkt werden. Für den Erlaubnisinhaber zuständig ist die Sprengstoffbehörde, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt (in der Regel ist dies der Hauptwohnsitz) erfolgt. Genehmigung nach § 17 für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen.
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach § 17 SprengG notwendig. In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden. Die Ausnahmen der 2. SprengV sind in den Anlagen 6 und 6a zur 2.SprengV abgebildet.
Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen die Maximalmengen in den Tabellen der Anlagen 6 und 6a, so ist eine Genehmigung nach § 17 SprengG, ab einer Lagerkapazität von 10 Tonnen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt werden, z. B. auf bestimmte Arten und Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, sie kann ferner unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden (§ 17 Abs. 3 SprengG).
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Vertreiben und Überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691). Feuerwerkskörper der Kategorien I, II, III, T1 und T2, die in Deutschland verkauft werden, müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben.
Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677). Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Vertreiben und Überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691). Feuerwerkskörper der Kategorien I, II, III, T1 und T2, die in Deutschland verkauft werden, müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben.
Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677). Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)